GUT INFORMIERT IN DIE MAV-WAHL

Mitbestimmung auf Augenhöhe

Informationen für den Wahlausschuss

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen alles Wissenswerte, Werbematerial und unsere besten Tipps zur Kandidatengewinnung zur Verfügung.

Wie finden Sie heraus, welche DiAG für Ihre MAV zuständig ist?

Jede Diözese hat eigene Regelungen im Bezug auf die Wahl und eigene Ansprechpartner. Damit Sie die Wahl korrekt durchführen können, müssen Sie wissen, welcher DiAG Ihre MAV zugeordnet ist. Im Bayernatlas (hier klicken) können Sie überprüfen, zu welcher Diözese Ihre Einrichtung gehört.

Im nächsten Schritt müssen Sie herausfinden, ob die DiAG A, B oder ggf. C für Sie zuständig ist.

A = verfasste Kirche (mit Arbeitsvertragsrecht ABD)
B = karitative Einrichtungen (mit Arbeitsvertragsrecht AVR Caritas)
und C = in Augsburg alle Schulen des Schulwerks der Diözese Augsburg, in Würzburg alle kirchlichen Schulen und sonstigen kirchlichen Rechtsträger im ABD-Bereich
Ausnahme: in der Erzdiözese Bamberg ist eine DiAG für alle MAVen zuständig.

Wenn Sie bereits eine MAV haben, kann Ihnen diese in der Regel die entsprechende Information geben, da sie als Mitglied der jeweiligen DiAG von dieser mit Informationen versorgt und zu den Mitgliederversammlungen eingeladen wird.

In Einrichtungen mehrdiözesaner oder überdiözesaner Rechtsträger gibt es zum Teil die abweichende Regelung, dass die MAVO der Diözese anzuwenden ist, in der sich der Hauptsitz befindet. Das bestimmt dann auch die Zugehörigkeit zur entsprechenden DiAG. Bitte berücksichtigen Sie das bei der Auswahl von DiAG, MAVO und entsprechenden Wahlunterlagen. Zur Klärung können Sie die zuständige DiAG am Einrichtungssitz kontaktieren.

Bald hier verfügbar:

Informationen zu den Themen:

Zuständigkeit für die Bildung des Wahlausschusses
Voraussetzungen für die Mitarbeit im Wahlausschuss
Aufgaben der MAV und des Dienstgebers rund um die Wahl

Alles Wissenswerte über den Wahltermin!

Werbematerial stellen wir Ihnen hier zur Verfügung!

Hier können Sie nach Bedarf kostenlos Werbematerial zum Selbstausdruck herunterladen.
Informieren Sie sich gern bei Ihrer zuständigen DiAG, ob diese professionell gedruckte Exemplare für Sie auf Lager hat.

Flyer zur MAV-Arbeit

Dieses PDF erklärt die MAV, deren Aufgaben, Rechte und Pflichten.

Werbematerial

In diesem ZIP-Paket finden Sie das gesamte Werbematerial, inkl. Druckdateien für einen professionellen Selbstdruck.

Flyer zur MAV-Wahl

Dieses PDF können Sie interessierten Mitarbeitenden an die Hand geben, die Sie zur Kandidatur ermutigen möchten.

Inspiration gesucht!

Wir möchten auf dieser Seite interessante Wahlwerbe-Ideen sammeln und diese Best-Practice-Beispiele zur Inspiration anderen zur Verfügung stellen.

Wir freuen uns sehr, wenn Sie uns Ihre Ideen und deren Verwirklichung in Form von Texten, Bildern oder Videos per E-Mail (hier klicken) zur Verfügung stellen, damit wir diese auf unserer Website veröffentlichen.

Im nächsten Schritt können Sie sich die passenden Wahlunterlagen herunterladen!

Dazu klicken Sie bitte auf Ihre Diözese und folgen dort den weiteren Anweisungen.
Bitte starten Sie nicht mit der Wahlausschuss-Arbeit, bevor Sie geklärt haben, welcher DiAG Ihre MAV angehört.
Es gilt zu verhindern, dass falsche Wahldokumente verwendet werden. Auch Meldewege, Ansprechpartner und Schulungen sind je nach DiAG unterschiedlich.
Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an Ihren Dienstgeber oder eine der DiAGen in Ihrer Diözese.

So geht es nach der MAV-Wahl weiter…

Die wichtigsten Fragen auf einen Blick beantwortet:

FAQ’s

Der Wahlausschuss ist für die Vorbereitung der MAV-Wahl zuständig und führt diese durch. Dazu gehören unter anderem folgende Aufgaben:

  • Aufstellung der Liste aller wahlberechtigten und wählbaren Personen und deren Auslegung (Bekanntgabe). Grundlage dafür ist die Liste aller Mitarbeitenden und der Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden, die der Wahlausschuss vom Dienstgeber erhält.
  • Bekanntgabe von Ort, Dauer und Zeitpunkt der Auslegung der Liste durch die/den Vorsitzende/n und Entscheidung über evtl. Einsprüche gegen die Liste der wahlberechtigten und wählbaren Personen
  • Aufforderung an die Wahlberechtigten, Wahlvorschläge abzugeben
  • Prüfung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidat:innen und des aktiven Wahlrechts der Unterstützer:innen, ggf. rechtzeitige Information an Unterstützer:innen und Kandidat:innen, falls noch Unterschriften fehlen oder andere Probleme bestehen
  • Bekanntgabe der Namen der zur Wahl vorgeschlagenen und vom Wahlausschuss für wählbar erklärten Mitarbeiter:innen in alphabetischer Reihenfolge durch Aushang
  • Vorbereitung und Versand der Briefwahlunterlagen
  • Öffentliche Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses am Wahltag und Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Feststellung, ob jede:r Gewählte die Wahl annimmt
  • Einberufung der neuen MAV zur konstituierenden Sitzung durch die/den Vorsitzende/n des Wahlausschusses und Übergabe der gesamten Wahlunterlagen an die gewählte MAV zur Aufbewahrung während der Amtszeit
  • Bekanntgabe der Zusammensetzung der MAV durch Aushang
  • Prüfung von evtl. Wahlanfechtungen

Damit der Wahlausschuss die bevorstehende Wahl korrekt durchführen kann, ist es notwendig, die Mitglieder des Wahlausschusses für den Besuch von Wahlausschuss-Schulungen freizustellen. Geeignete Schulungsanbieter sind z.B. Kifas GmbH oder KAB Augsburg

Informationen über den regulären Wahlzeitraum und weitere Informationen finden Sie hier.

Die Größe der MAV richtet sich nach den wahlberechtigten Mitarbeitenden in der Einrichtung.

Die Mitarbeitervertretung besteht aus:
1 Mitglied bei 5–15 Wahlberechtigten,
3 Mitgliedern bei 16–50 Wahlberechtigten,
5 Mitgliedern bei 51–100 Wahlberechtigten,
7 Mitgliedern bei 101–200 Wahlberechtigten,
9 Mitgliedern bei 201–300 Wahlberechtigten,
11 Mitgliedern bei 301–600 Wahlberechtigten,
13 Mitgliedern bei 601–1000 Wahlberechtigten,
15 Mitgliedern bei 1001 und mehr Wahlberechtigten.

In Einrichtungen mit mehr als 1.500 Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder in der Mitarbeitervertretung für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte um zwei Mitglieder.

Um eine „echte Wahl“ zu ermöglichen, sollten mehr Kandidat:innen zur Wahl stehen, als Mitglieder für die MAV benötigt werden.

Wenn sich weniger Kandidat:innen finden, setzt sich die MAV aus der höchstmöglichen Zahl von Mitgliedern zusammen.

Der Wahlausschuss muss spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen MAV bzw. spätestens 6 Wochen vor dem Wahltermin bestellt werden – eine frühzeitigere Bestellung ist zu empfehlen.

Ja, die Wahl kann durch wahlberechtigte Personen oder den Dienstgeber angefochten werden, wenn ein Verstoß gegen die Wahlregularien besteht.
Die Anfechtung muss schriftlich innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen und muss dem Wahlausschuss zur Überprüfung zugeleitet werden.

Bei Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist der Wahlausschuss für die Vorstellung der Kandidat:innen zuständig. Wenn es bei Ihnen bereits eine MAV gibt, sollten Sie als Wahlausschuss mit dieser absprechen, wer bei der Kandidat:innenvorstellung welche Rolle und Aufgabe übernimmt.

Die Mitglieder des Wahlausschusses sind in der Regel vor einer ordentlichen Kündigung geschützt. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der wirksamen Bestellung zum Mitglied des Wahlausschusses (und dem Ablauf der Probezeit) und endet mit Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Der besondere Kündigungsschutz bedeutet, dass im Normalfall nur eine außerordentliche Kündigung oder eine Kündigung bei Verstoß gegen die Grundlagen der Grundordnung für den Kirchlichen Dienst möglich ist. Eine ordentliche Kündigung ist ansonsten nur möglich, wenn eine Einrichtung geschlossen wird (§ 19 Abs. 2 MAVO).

Die Mitglieder des Wahlausschusses haben für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Teilnahme an Fortbildungen, die ihnen Kenntnisse für die Tätigkeit im Wahlausschuss vermitteln, einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung (§ 16 Abs. 2. MAVO).