GUT INFORMIERT IN DIE MAV-WAHL

Mitbestimmung auf Augenhöhe

Informationen für MAV-Mitglieder

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen alles Wissenswerte, Werbematerial und unsere besten Tipps zur Kandidatengewinnung zur Verfügung.

Wie finden Sie heraus, welche DiAG für Ihre MAV zuständig ist?

Jede Diözese hat eigene Regelungen in Bezug auf die Wahl und eigene Ansprechpartner. Damit Sie die Wahl korrekt durchführen können, müssen Sie wissen, welcher DiAG Ihre MAV zugeordnet ist. Im Bayernatlas (hier klicken) können Sie überprüfen, zu welcher Diözese Ihre Einrichtung gehört.

Im nächsten Schritt müssen Sie herausfinden, ob die DiAG A, B oder ggf. C für Sie zuständig ist.
A = verfasste Kirche (mit Arbeitsvertragsrecht ABD)
B = karitative Einrichtungen (mit Arbeitsvertragsrecht AVR Caritas)
und C = in Augsburg alle Schulen des Schulwerks der Diözese Augsburg, in Würzburg alle kirchlichen Schulen und sonstigen kirchlichen Rechtsträger im ABD-Bereich
Ausnahme: in der Erzdiözese Bamberg ist eine DiAG für alle MAVen zuständig.

Als MAV wissen Sie in der Regel zu welcher DiAG Sie gehören, Sie werden von Ihrer DiAG regelmäßig mit Informationen versorgt und zu den DiAG-Mitgliederversammlungen eingeladen.

In Einrichtungen mehrdiözesaner oder überdiözesaner Rechtsträger gibt es zum Teil die abweichende Regelung, dass die MAVO der Diözese anzuwenden ist, in der sich der Hauptsitz befindet. Das bestimmt dann auch die Zugehörigkeit zur entsprechenden DiAG. Bitte berücksichtigen Sie das bei der Auswahl von DiAG, MAVO und entsprechenden Wahlunterlagen. Zur Klärung können Sie die zuständige DiAG am Einrichtungssitz kontaktieren.

Alles Wissenswerte über den Wahltermin!

Entscheidung über das anzuwendende Wahlverfahren

Um entscheiden zu können, welches Wahlverfahren anzuwenden ist, muss im ersten Schritt die Zahl der Wahlberechtigten in der Einrichtung ermittelt werden. Wir erklären Ihnen hier, was dabei zu beachten ist.

  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, und
  • seit mindestens 6 Monaten ohne Unterbrechung bei diesem Dienstgeber beschäftigt sind.

Bei erfüllter Wartezeit und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sind auch wahlberechtigt:

  • Ordensangehörige (auch in klostereigenen Einrichtungen)
  • befristet eingestellte Mitarbeitende, ABM-Kräfte und Praktikant:innen, Bundesfreiwilligendienstleistende
  • gekündigte Mitarbeitende, wenn die Kündigungsfrist am Wahltag noch nicht abgelaufen ist.

Nicht wahlberechtigt sind allerdings:

  • Mitarbeiter:innen im Rahmen eines freiwilligen sozialen / ökologischen Jahres
  • 1-€-Kräfte
  • Mitarbeitende, die zur Einrichtung abgeordnet sind, nach Ablauf von 3 Monaten. (Falls sie jedoch innerhalb 6 weiterer Monate in die frühere Einrichtung zurückkehren, sind sie hier nicht wahlberechtigt.)
  • Mitarbeitende in einem Ausbildungsverhältnis sind nur in der Einrichtung wahlberechtigt, von der sie eingestellt sind.

Der Beschäftigungsumfang der Mitarbeitenden ist nicht relevant. Auch Mitarbeitende, die regelmäßig z.B. nur 1 Stunde pro Woche arbeiten, sind wahlberechtigt (das betrifft z.B. auch geringfügig Beschäftigte).

Wahlberechtigt sind außerdem Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (Leiharbeitnehmer:innen), wenn sie am Wahltag länger als sechs Monate in der Einrichtung eingesetzt worden sind. Mehrere Beschäftigungszeiten einer solchen Person bei demselben Dienstgeber werden zusammengerechnet.

Achtung: bei der Addition der Beschäftigungszeiten geht es sowohl bei Mitarbeiter:innen als auch bei Leiharbeitnehmer:innen nicht nur um die einzelne Einrichtung (in der die Wahl stattfindet), sondern um alle Einrichtungen des jeweiligen Dienstgebers.

  • Mitglieder des Vorstands, Leiter der Einrichtung, Geistliche,
  • Mitarbeitende, die zur selbständigen Entscheidung über Einstellung, Anstellung und Kündigung befugt oder in leitender Stellung sind (Kindergartenleitungen sind hiermit in der Regel nicht gemeint; diese gelten im Normalfall als Mitarbeitende).
  • Welche Mitarbeitenden als leitende Mitarbeitende gelten und damit weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sind, entscheidet der Dienstgeber nach Stellungnahme durch die MAV. Die Entscheidung ist bei allen Einrichtungen, die direkt der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, zusätzlich vom Bischöflichen Ordinariat zu genehmigen.
  • für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur vorübergehend bestellt ist,
  • die am Wahltag für mindestens noch sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind (z.B. in der Elternzeit) (Keine Beurlaubung sind zum Beispiel Mutterschutz oder eine Langzeiterkrankung, ggf. aber Pflegezeit oder eine Erwerbsminderungsrente, siehe hierzu auch die Beispiele zum Wahlrecht),
  • die sich am Wahltag in der Freistellungsphase eines nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden.

Die Wahlverfahren im Überblick:

In Einrichtungen mit mehr als 20 Wahlberechtigten ist die MAV im normalen Wahlverfahren zu wählen. In Einrichtungen mit bis zu 20 Wahlberechtigten ist die MAV im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen. Allerdings ist auch in diesen Einrichtungen das vereinfachte Wahlverfahren ausgeschlossen, wenn dies spätestens acht Wochen vor Beginn des einheitlichen Wahlzeitraums (01.03. 2025, 2029 …) durch eine Mitarbeiterversammlung mehrheitlich beschlossen wird (von mindestens einem Drittel der Wahlberechtigten); in diesem Fall ist die Wahl nach dem normalen Wahlverfahren durchzuführen. Dies hätte unter anderem den Vorteil, dass sich auch Personen an der Wahl beteiligen können, die am Wahltag nicht anwesend sind. Beim vereinfachten Wahlverfahren haben diese keine Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben (Siehe in diesem Fall unten Aufgaben der MAV im normalen Wahlverfahren).

In den (Erz-)Diözesen Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg kann die MAV auch in Einrichtungen mit bis zu 20 Wahlberechtigten derzeit spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit beschließen, dass die Wahl statt im vereinfachten Wahlverfahren im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung durch Briefwahl erfolgt. Mit dem Beschluss bestellt die Mitarbeitervertretung außerdem einen Wahlausschuss (§ 11 b MAVO Abs. 1a).

Bildung und Rechtsstellung des Wahlausschusses

1) Für die Durchführung einer MAV-Wahl bestellt die MAV einen Wahlausschuss. Sollte es bei Ihnen keine MAV geben, ist der Dienstgeber für die Bildung des Wahlausschusses verantwortlich (siehe auch: Aufgaben des Dienstgebers bei der Durchführung der MAV-Wahl).

2) Der Wahlausschuss besteht aus 3 oder 5 Personen.

  • Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen nicht Mitarbeiter:innen der Einrichtung sein.
  • Falls sie jedoch Mitarbeiter:innen sind, müssen sie wahlberechtigt sein.
  • Wer bei der MAV-Wahl kandidieren will, darf nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. (Entscheidet sich ein Mitglied des Wahlausschusses doch zur Kandidatur, muss es vom Amt im Wahlausschuss zurücktreten. Ein neues Mitglied muss dann von der MAV bestellt werden.)

3) Für den Wahlausschuss sollten auch Ersatzmitglieder bestellt werden. Hierbei sollte auch die Reihenfolge des Nachrückens in den Wahlausschuss festgelegt werden. Analog zur Regelung im § 13 b MAVO kann der Wahlausschuss über eine zeitweilige Verhinderung eines Wahlausschussmitglieds entscheiden, damit das entsprechende Ersatzmitglied für die Dauer der jeweiligen Verhinderung nachrücken kann. Bei dauerhaftem Ausscheiden eines Wahlausschussmitgliedes rückt das entsprechende Ersatzmitglied nach.

4) Die MAV versorgt den Wahlausschuss mit allen notwendigen Unterlagen (siehe auch: Wahlunterlagen – Wahlmappe und Wahlerläuterungen), informiert ihn über seinen Freistellungs- und Schulungsanspruch und unterstützt ihn bei der Durchsetzung dieser Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber, wenn das notwendig ist.

5) Der Wahlausschuss wählt bei seiner ersten Zusammenkunft eine/n Vorsitzende/n. Bei der konstituierenden Sitzung des Wahlausschusses kann die MAV den Wahlausschuss ggf. noch begleiten, die Aufgaben im Kontext der MAV-Wahl erfüllt der Wahlausschuss jedoch komplett unabhängig von der MAV.

6) Die Amtszeit des Wahlausschusses beginnt mit der Bestellung durch die amtierende MAV. Sie endet im Normalfall mit der Wahl der/des Vorsitzenden der MAV in der konstituierenden Sitzung oder im Falle von Wahlanfechtungen nach der Entscheidung des Wahlausschusses (siehe auch: Aufgaben des Wahlausschusses bei der Durchführung der MAV-Wahl).

7) Für die Dauer der Amtszeit und darüber hinaus für weitere sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses genießt das Mitglied des Wahlausschusses besonderen Kündigungsschutz. Die ordentliche Kündigung eines Mitgliedes des Wahlausschusses ist nur bei Verletzung der Loyalitätspflichten oder Schließung der Einrichtung möglich.

8) Mitglieder des Wahlausschusses werden für ihre Tätigkeit im Wahlausschuss im erforderlichen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt (§ 16 Abs. 1a Nr. 2 MAVO). Gleiches gilt für die Teilnahme an Schulungen, die Kenntnisse für die Tätigkeiten im Wahlausschuss vermitteln.

9) Der Wahlausschuss muss mit ordentlichen Beschlüssen arbeiten und sollte diese Beschlüsse auch in einer Niederschrift festhalten.

10) Sitzungen des Wahlausschusses sind wie MAV-Sitzungen auch durch Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien möglich, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können (§ 14 Abs. 4 MAVO).

11) Der Dienstgeber unterstützt den Wahlausschuss bei der Durchführung der Wahl, stellt die notwendigen Unterlagen zu Verfügung und übernimmt die Kosten der Wahl (siehe auch: Aufgaben des Dienstgebers bei der Durchführung der MAV-Wahl).

Festlegung des Wahltermins

Die MAV bestimmt den Wahltermin. Vorab sollte sie dafür möglichst Rücksprache mit dem bestellten Wahlausschuss halten und mit diesem über die Fristen in den verschiedenen Phasen des Wahlverfahrens und seine Verfügbarkeiten in den verschiedenen Phasen sprechen, um dann am Ende einen Wahltermin festzulegen, der für den Wahlausschuss und dessen Arbeit funktioniert und einen guten Ablauf des Wahlverfahren ermöglicht. Dabei sollte sie auch berücksichtigen, ob der Wahlausschuss ggf. die Wahl per Briefwahl organisieren möchte und dafür längere Fristen benötigt.

Durchführung der Wahl

Der Wahlausschuss entscheidet, wie er die Wahl durchführt. Dazu gehört auch, ob er die gesamte Wahl als Briefwahl durchführt oder ein oder sogar mehrere Wahllokale mit Briefwahl im Verhinderungsfall anbietet.

Wahlvorbereitung

1) Die Mitarbeitervertretung lädt spätestens drei Wochen vor Ende ihrer Amtszeit durch Aushang “oder in sonst geeigneter Weise” (zum Beispiel per Mail oder Brief an alle Wahlberechtigten) zur Wahlversammlung ein. Je früher der Termin kommuniziert wird, desto besser. Die MAV ist dabei auch für die Organisation von Raum und ggf. Verpflegung zuständig. Der Dienstgeber unterstützt sie dabei, stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung und übernimmt die Kosten (siehe auch: Aufgaben des Dienstgebers bei der Durchführung der MAV-Wahl).

Diese Wahlversammlung kann in den (Erz-)Diözesen Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg auch digital durchgeführt werden, wenn die Teilnahme aller gewährleistet ist und gesichert ist, dass nur Teilnahmeberechtigte vom Inhalt der Versammlung Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist nicht zulässig (§ 4 Abs. 2 MAVO).

Da das Wahlverfahren geheim durchgeführt werden muss, macht eine Wahl in einer digitalen Versammlung in den meisten Fällen aber keinen Sinn bzw. ist technisch nicht möglich. Falls weder eine Präsenzversammlung noch eine entsprechende digitale Versammlung möglich ist, sollte in den (Erz-)Diözesen Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg das spezielle Wahlverfahren Pandemie Spezial verwendet werden.

2) Gleichzeitig mit der Einladung zur Wahlversammlung ist die Liste der Wahlberechtigten von der MAV auszulegen oder auszuhängen. Die Informationen für die Liste der Wahlberechtigten erhält die MAV vom Dienstgeber (siehe auch: Aufgaben des Dienstgebers bei der Durchführung der MAV-Wahl).

3) Vor der Wahlversammlung sollte die bestehende MAV zum einen schon eine/einen der Wahlberechtigten (idealerweise eine Person, die nicht für die MAV kandidieren möchte oder nicht kandidieren kann) ansprechen und fragen, ob diese bereit ist, die Wahlleitung in der Versammlung zu übernehmen und die Wahl durchzuführen. Mit dieser Person kann die MAV vorab auch die Wahlregelungen und das Verfahren besprechen.

4) Vor der Wahlversammlung sollte die bestehende MAV die Bereitschaft der aktuellen MAV-Mitglieder zur Wiederkandidatur klären und aus ihrer Sicht geeignete Kolleg:innen mit passivem Wahlrecht wegen einer Kandidatur ansprechen. Kann ein Kandidat oder eine Kandidatin nicht an der Wahlversammlung teilnehmen, sollte sich die Bereitschaft zur Kandidatur und die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, von den entsprechenden Kolleg:innen bestätigt lassen werden, damit die Wahlleitung eine Grundlage dafür hat, diese Kolleg:innen mit in die Kandidat:innenliste und den Stimmzettel aufzunehmen.

Durchführung der Wahl

Die Wahlversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Wahlleitung (und im Bedarfsfall auch Wahlhelfer:innen). Die Wahlversammlung ist dann von dieser zu leiten.

Die MAV bereitet für die Wahlleitung die Liste der Wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeiter:innen und ein Formular für den Stimmzettel vor, das die Wahlleitung nutzen und dann für die Wahlen vervielfältigen kann. Die MAV sorgt möglichst auch für geeignete Stellen im Raum, an denen die Wahl geheim stattfinden kann (siehe auch: Wahlunterlagen – Wahlmappe und Wahlerläuterungen).

Die Wahlberechtigten schlagen Kandidat:innen zur Wahl vor. Die Wahlleitung prüft die Wählbarkeit; die Kandidat:innen haben zu bestätigen, dass kein Ausschlussgrund nach § 8 MAVO vorliegt.

Durch die Wahlleitung sind die Kandidat:innen auf den Stimmzetteln in alphabetischer Reihenfolge mit Namen und Vornamen aufzuführen.

Die Wahl erfolgt geheim; die Verantwortung hierfür trägt die Wahlleitung. Es können höchstens so viele Kandidat:innen angekreuzt werden, wie Mitarbeitervertreter:innen zu wählen sind. Die Stimmabgabe ist zu vermerken.

Unverzüglich nach der Wahl sind die Stimmen auszuzählen. Gewählt sind die Kandidat:innen mit den meisten Stimmen; die folgenden sind Ersatzmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Wahlergebnis ist von der Wahlleitung bekannt zu geben und die Gewählten sind zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Bei Nichtannahme gelten an deren Stelle diejenigen Kandidat:innen mit der nächstfolgenden Stimmenzahl als gewählt.

Mitglieder und Ersatzmitglieder der MAV werden von der Wahlleitung durch Aushang bekannt gegeben.

Die Wahlleitung behandelt eventuelle Anfechtungen der Wahl und übernimmt dabei die Aufgaben eines Wahlausschusses nach § 12 MAVO.

Die Wahlleitung lädt die neu gewählte MAV zur konstituierenden Sitzung ein und sorgt für die Wahl eines/einer Vorsitzenden der MAV.

Die Wahlunterlagen sind für die Dauer der Amtszeit der MAV von dieser aufzubewahren und werden von der Wahlleitung an die MAV übergeben.

Die Wahlleitung meldet das Wahlergebnis an die zuständige DiAG-MAV.

Wenn die MAV die MAV-Wahl nicht im klassischen vereinfachten Wahlverfahren durchführen möchte, kann sie in den (Erz-)Diözesen Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit beschließen, dass die Wahl statt im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung durch Briefwahl erfolgt. Mit dem Beschluss bestellt die Mitarbeitervertretung außerdem einen Wahlausschuss (§ 11 b Abs. 1a MAVO).

Wahlvorbereitung

1) Die Mitarbeitervertretung beschließt spätestens drei Wochen vor Ende der Amtszeit die Durchführung der Wahl per Briefwahl und bestellt einen Wahlausschuss nach § 9  MAVO Abs. 2 Sätze 2 und 3 (siehe auch: Bildung und Rechtsstellung des Wahlausschusses). Je früher die MAV potentielle Wahlausschuss-Mitglieder kontaktiert desto besser. Die MAV versorgt den Wahlausschuss mit allen Unterlagen zur Wahl (siehe auch: Wahlunterlagen – Wahlmappe und Wahlerläuterungen).

2) Der Wahlausschuss bestimmt den Wahltermin und führt die Briefwahl durch. Der Wahlausschuss legt das Verzeichnis der Wahlberechtigten aus (Link zum Verzeichnis der Wahlberechtigten). Der Dienstgeber stellt dem Wahlausschuss hierfür die Liste aller Mitarbeiter:innen und aller Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (in Folge Leiharbeitnehmer:innen genannt) mit den erforderlichen Angaben im Sinne der MAVO zur Verfügung (siehe auch: Aufgaben des Dienstgebers bei der Durchführung der MAV-Wahl).

Durchführung der Wahl

Für die Durchführung der Wahl ist dann der Wahlausschuss zuständig. (siehe auch: Aufgaben des Wahlausschusses bei der Durchführung der MAV-Wahl).

Die Ausführungen zum normalen Wahlverfahren sind für dieses spezielle Wahlverfahren analog anzuwenden. Es entfallen nur das Verfahren der Einsprüche zur Liste der Wahlberechtigten und die dort genannten Fristen.

Werbematerial stellen wir Ihnen hier zur Verfügung!

Hier können Sie nach Bedarf kostenlos Werbematerial zum Selbstausdruck herunterladen.
Informieren Sie sich gern bei Ihrer zuständigen DiAG, ob diese professionell gedruckte Exemplare für Sie auf Lager hat.

Flyer zur MAV-Arbeit

Dieses PDF erklärt die MAV, deren Aufgaben, Rechte und Pflichten.

Werbematerial

In diesem ZIP-Paket finden Sie das gesamte Werbematerial, inkl. Druckdateien für einen professionellen Selbstdruck.

Flyer zur MAV-Wahl

Dieses PDF können Sie interessierten Mitarbeitenden an die Hand geben, die Sie zur Kandidatur ermutigen möchten.

Im nächsten Schritt können Sie sich die passenden Wahlunterlagen herunterladen!

Dazu klicken Sie bitte auf Ihre Diözese und folgen dort den weiteren Anweisungen.
Bitte bestellen Sie keinen Wahlausschuss, bevor Sie geklärt haben, welcher DiAG Ihre MAV angehört.
Es gilt zu verhindern, dass falsche Wahldokumente verwendet werden. Auch Meldewege, Ansprechpartner und Schulungen sind je nach DiAG unterschiedlich.
Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an Ihren Dienstgeber oder eine der DiAGen in Ihrer Diözese.

Nachfolgend erhalten Sie unsere besten Tipps zur Kandidatengewinnung!

So geht es nach der MAV-Wahl weiter…

Informationen für neue MAVen nach der Wahl

Die wichtigsten Fragen auf einen Blick beantwortet:

FAQ’s

Um die Antwort auf diese Frage zu finden, haben wir Ihnen hier alle wichtigen Informationen zur Entscheidung über das anzuwendende Wahlverfahren bereitgestellt.

Eine ausführliche Antwort auf diese Frage finden Sie im Bereich Die Wahlverfahren im Überblick.

Informationen über den regulären Wahlzeitraum und weitere Informationen finden Sie hier.

Die Größe der MAV richtet sich nach den wahlberechtigten Mitarbeitenden in der Einrichtung.

Die Mitarbeitervertretung besteht aus:
1 Mitglied bei 5–15 Wahlberechtigten,
3 Mitgliedern bei 16–50 Wahlberechtigten,
5 Mitgliedern bei 51–100 Wahlberechtigten,
7 Mitgliedern bei 101–200 Wahlberechtigten,
9 Mitgliedern bei 201–300 Wahlberechtigten,
11 Mitgliedern bei 301–600 Wahlberechtigten,
13 Mitgliedern bei 601–1000 Wahlberechtigten,
15 Mitgliedern bei 1001 und mehr Wahlberechtigten.

In Einrichtungen mit mehr als 1.500 Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder in der Mitarbeitervertretung für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte um zwei Mitglieder.

Um eine „echte Wahl“ zu ermöglichen, sollten mehr Kandidat:innen zur Wahl stehen, als Mitglieder für die MAV benötigt werden.

Wenn sich weniger Kandidat:innen finden, setzt sich die MAV aus der höchstmöglichen Zahl von Mitgliedern zusammen.

Unsere besten Tipps zur Kandidatengewinnung haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Nach § 11 Abs. 8 MAVO trägt der Dienstgeber sämtliche Kosten der MAV-Wahl.

Der Wahlausschuss muss spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen MAV bzw. spätestens 6 Wochen vor dem Wahltermin bestellt werden – eine frühzeitigere Bestellung ist zu empfehlen.

Ja, die Wahl kann durch wahlberechtigte Personen oder den Dienstgeber angefochten werden, wenn ein Verstoß gegen die Wahlregularien besteht.
Die Anfechtung muss schriftlich innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen und muss dem Wahlausschuss zur Überprüfung zugeleitet werden.