GUT INFORMIERT IN DIE MAV-WAHL

Mitbestimmung auf Augenhöhe

Informationen für Dienstgeber

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen alles Wissenswerte für eine erfolgreiche MAV-Wahl in Ihrer Einrichtung zur Verfügung.

Was ist eine Mitarbeitervertretung, kurz MAV?

Eine MAV ist die betriebliche Interessenvertretung der Mitarbeitenden in den kirchlichen und karitativen Einrichtungen. In Betrieben gibt es dafür Betriebsräte. Ihre Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz. In staatlichen Behörden, kommunalen Verwaltungen oder öffentlichen Schulen gibt es Personalräte. Deren Rechte gründen sich auf die Personalvertretungsgesetze des Bundes oder der Länder. Doch diese Gesetze gelten nicht für die Kirchen, ihre Einrichtungen und ihre Wohlfahrtsverbände wie Caritas und Diakonie. Diese Sonderstellung ist im Grundgesetz in Art. 140 verankert. Die Katholische Kirche hat dafür die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erlassen, die Evangelische Kirche das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG).

Beide Mitbestimmungswerke sind im Wesentlichen den Personalvertretungsgesetzen nachgebaut. Daher haben Mitarbeitervertreterinnen und -vertreter ähnliche Rechte und Pflichten wie Personalvertreter, auch wenn es in den letzten Jahrzehnten wegen der immer größer werdenden Unternehmensstrukturen auch bei kirchlichen Einrichtungen eine Entwicklung hin zum Betriebsverfassungsgesetz gegeben hat. Wir beschreiben hier die Aufgaben und Wahlen der Mitarbeitervertretungen (MAV) in katholischen Einrichtungen. Selbstverständlich gilt für MAV-Mitglieder ein besonderer Kündigungsschutz, der auch nach dem Ende der Amtszeit nachwirkt.

Was sind die Aufgaben einer Mitarbeitervertretung?

Die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sieht unterschiedliche Beteiligungsrechte vor:

Anhörung und Mitberatung,
Vorschlagsrechte,
Zustimmungsrechte und
Antragsrechte.

Zusätzlich können Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.

Gründe für eine MAV in Ihrer Einrichtung

Warum müssen Sie eine MAV-Wahl einleiten oder fördern?

Das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes auch in Ihrer Einrichtung umsetzen

Auch in kirchlichen Einrichtungen muss für einen Interessenausgleich gesorgt werden. Damit das Einbringen der Interessen der Mitarbeitenden in die Entscheidungsfindung in den kirchlichen Einrichtungen funktioniert, gibt es die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und wird nach dieser eine MAV gewählt. Ihre Verantwortung als Dienstgeber ist es, die Wahl einer Mitarbeitervertretung einzuleiten, wenn es in Ihrer Einrichtung bisher keine MAV gibt.

Partizipation leben

Es ist wichtig, Mitarbeitende in die Entscheidungsprozesse, Strukturen und Abläufe innerhalb der Einrichtung einzubinden. Es geht darum, den Mitarbeitenden eine aktive Rolle in der Gestaltung ihres Arbeitsumfelds zu ermöglichen und sie am Geschehen in der Einrichtung teilhaben zu lassen.

Mitarbeitervertretungsarbeit als Chance wahrnehmen

Als Dienstgeber ist es zielführend, viele dienstlichen Entscheidungen gemeinsam mit den Mitarbeitenden zu treffen. Damit Sie nicht mit jedem Mitarbeitenden ins Gespräch gehen müssen, haben Sie die Chance, dies über die MAV zu tun. MAV-Mitglieder haben Multiplikatoren-Funktion – sie bringen die Anliegen der Mitarbeiterschaft gegenüber dem Dienstgeber ein und kommunizieren fundiert getroffene Entscheidungen an die Mitarbeitenden. Dies birgt den Vorteil, dass Entscheidungen mit Unterstützung der MAV tragfähiger und leichter umzusetzen sind.

Positionierung in Zeiten des Fachkräftemangels

Arbeitskräfte zu finden, wird in den kommenden Jahren immer schwieriger. Dienstgeber, die Ihren Mitarbeitenden zuhören und die Anregungen der Mitarbeitenden aufnehmen, haben bessere Chancen, sich im Markt zu positionieren. Ein Dienstgeber, der mit seiner MAV gut zusammenarbeitet, weiß, wie es den Mitarbeitenden in seiner Einrichtung geht. Die MAV achtet auf Recht und Billigkeit und darauf, dass alle Mitarbeitenden fair und nach geltendem Recht behandelt werden. Verbessern Sie zusammen mit Ihren Mitarbeitenden die Arbeitsbedingungen in Ihrer Einrichtung.

Dem Willen des Bischofs folgen

Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes und die MAVO wurden durch die Bischöfe in ganz Deutschland in Kraft gesetzt. Es ist der Wunsch Ihres Bischofs und die gesetzliche Regelung, dass es in jeder Einrichtung eine Mitarbeitervertretung gibt. Durch das Wirken der MAV wird die in der Grundordnung verankerte Dienstgemeinschaft und die vertrauensvolle Zusammenarbeit erst möglich. Ihre Mitarbeitenden sollen die Chance bekommen, vertreten und gehört zu werden.

Wie finden Sie heraus, welche DiAG für Ihre MAV zuständig ist?

Jede Diözese hat eigene Regelungen im Bezug auf die Wahl und eigene Ansprechpartner. Damit Sie die Wahl korrekt durchführen können, müssen Sie wissen, welcher DiAG Ihre MAV zugeordnet ist. Im Bayernatlas (hier klicken) können Sie überprüfen, zu welcher Diözese Ihre Einrichtung gehört.

Im nächsten Schritt müssen Sie herausfinden, ob die DiAG A, B oder ggf. C für Sie zuständig ist.
A = verfasste Kirche (mit Arbeitsvertragsrecht ABD)
B = karitative Einrichtungen (Arbeitsvertragsrecht AVR Caritas)
und C = in Augsburg alle Schulen des Schulwerks der Diözese Augsburg, in Würzburg alle kirchlichen Schulen und sonstigen kirchlichen Rechtsträger im ABD-Bereich
Ausnahme: in der Erzdiözese Bamberg ist eine DiAG für alle MAVen zuständig.

Wenn es in Ihrer Einrichtung bereits eine MAV weiß diese in der Regel Bescheid, zu welcher DiAG sie gehört, da sie als Mitglied der jeweiligen DiAG von dieser mit Informationen versorgt und zu den Mitgliederversammlungen eingeladen wird.

In Einrichtungen mehrdiözesaner oder überdiözesaner Rechtsträger gibt es zum Teil die abweichende Regelung, dass die MAVO der Diözese anzuwenden ist, in der sich der Hauptsitz befindet. Das bestimmt dann auch die Zugehörigkeit zur entsprechenden DiAG. Bitte berücksichtigen Sie das bei der Auswahl von DiAG, MAVO und entsprechenden Wahlunterlagen. Zur Klärung können Sie die zuständige DiAG am Einrichtungssitz kontaktieren.

Entscheidung über das anzuwendende Wahlverfahren

Wenn in einer Einrichtung noch keine Mitarbeitervertretung besteht, aber die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist der Dienstgeber spätestens nach 3 Monaten verpflichtet, die Durchführung der Wahl zu ermöglichen. Dies gilt in allen Einrichtungen mit mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen auch mindestens drei wählbar sind. Dieser Initiativpflicht kommt der Dienstgeber in der Regel nach, indem er zu einer Mitarbeiterversammlung einlädt. Er leitet sie, kann sich hierbei aber auch vertreten lassen. Die Mitarbeiterversammlung wählt den Wahlausschuss, der dann den Wahltag bestimmt.

In den (Erz-)Diözesen Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg kann die Mitarbeiterversammlung derzeit auch digital durchgeführt werden, wenn die Teilnahme aller gewährleistet ist und gesichert ist, dass nur Teilnahmeberechtigte vom Inhalt der Versammlung Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist nicht zulässig (§ 4 MAVO Abs. 2). Ist eine Mitarbeiterversammlung unter diesen Voraussetzungen auch digital nicht möglich, bestellt der Dienstgeber (statt der Mitarbeiterversammlung) einen Wahlausschuss.

Wenn es in einer Mitarbeiterversammlung beim normalen Wahlverfahren nicht zur Bildung eines Wahlausschusses kommt, muss der Dienstgeber auf Antrag eines Zehntels der Wahlberechtigten und nach Ablauf eines Jahres erneut zu einer Mitarbeiterversammlung einladen. Ansonsten ist er spätestens beim nächsten allgemeinen Wahlzeitraum wieder zur Einberufung einer Mitarbeiterversammlung verpflichtet.

Um entscheiden zu können, welches Wahlverfahren anzuwenden ist, muss im ersten Schritt die Zahl der Wahlberechtigten in der Einrichtung ermittelt werden.

  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, und
  • seit mindestens 6 Monaten ohne Unterbrechung bei diesem Dienstgeber beschäftigt sind,

Bei erfüllter Wartezeit und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sind auch wahlberechtigt:

  • Ordensangehörige (auch in klostereigenen Einrichtungen)
  • befristet eingestellte Mitarbeitende, ABM-Kräfte und Praktikant:innen, Bundesfreiwilligendienstleistende
  • gekündigte Mitarbeitende, wenn die Kündigungsfrist am Wahltag noch nicht abgelaufen ist

Nicht wahlberechtigt sind allerdings:

  • Mitarbeitende im Rahmen eines freiwilligen sozialen / ökologischen Jahres
  • 1-€-Kräfte
  • Mitarbeitende, die zu einer Einrichtung abgeordnet sind, vor Ablauf von 3 Monaten. (Falls sie jedoch innerhalb 6 weiterer Monate in die frühere Einrichtung zurückkehren, sind sie hier nicht wahlberechtigt.)
  • Mitarbeitende in einem Ausbildungsverhältnis sind nur in der Einrichtung wahlberechtigt, von der sie eingestellt sind.

Der Beschäftigungsumfang der Mitarbeitenden ist nicht relevant. Auch Mitarbeitende, die regelmäßig z.B. nur 1 Stunde pro Woche arbeiten, sind wahlberechtigt (das betrifft z.B. auch 450 €-Kräfte!).

Wahlberechtigt sind außerdem Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (Leiharbeitnehmer:innen), wenn sie am Wahltag länger als sechs Monate in der Einrichtung eingesetzt worden sind. Mehrere Beschäftigungszeiten einer solchen Person bei demselben Dienstgeber werden zusammengerechnet.

Achtung: bei der Addition der Beschäftigungszeiten geht es sowohl bei Mitarbeiter:innen als auch bei Leiharbeitnehmer:innen nicht nur um die einzelne Einrichtung (in der die Wahl stattfindet), sondern um alle Einrichtungen des jeweiligen Dienstgebers.

  • Mitglieder des Vorstands, Leiter der Einrichtung, Geistliche,
  • Mitarbeitende, die zur selbständigen Entscheidung über Einstellung, Anstellung und Kündigung befugt oder in leitender Stellung sind (Kindergartenleitungen sind hiermit in der Regel nicht gemeint; diese gelten im Normalfall als Mitarbeitende).
  • Welche Mitarbeitenden als leitende Mitarbeitende gelten und damit weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sind, entscheidet der Dienstgeber nach Stellungnahme durch die MAV. Die Entscheidung ist bei allen Einrichtungen, die direkt der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, zusätzlich vom Bischöflichen Ordinariat zu genehmigen.
  • für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur vorübergehend bestellt ist,
  • die am Wahltag für mindestens noch sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind (z.B. in der Elternzeit) (Keine Beurlaubung sind zum Beispiel Mutterschutz oder eine Langzeiterkrankung, ggf. aber Pflegezeit oder eine Erwerbsminderungsrente, siehe hierzu auch die Beispiele zum Wahlrecht),
  • die sich am Wahltag in der Freistellungsphase eines nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden.

In neu gebildeten Einrichtungen entfallen für die erste Wahl die in den §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 MAVO zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit festgelegten Mindestbeschäftigungszeiten.

Die Wahlverfahren im Überblick:

In Einrichtungen mit mehr als 20 Wahlberechtigten ist die MAV im normalen Wahlverfahren zu wählen. In Einrichtungen mit bis zu 20 Wahlberechtigten ist die MAV im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen. Allerdings ist auch in diesen Einrichtungen das vereinfachte Wahlverfahren ausgeschlossen, wenn dies spätestens acht Wochen vor Beginn des einheitlichen Wahlzeitraums (01.03. 2025, 2029 …) durch eine Mitarbeiterversammlung mehrheitlich beschlossen wird (von mindestens einem Drittel der Wahlberechtigten); in diesem Fall ist die Wahl nach dem normalen Wahlverfahren durchzuführen. Dies hätte unter anderem den Vorteil, dass sich auch Personen an der Wahl beteiligen können, die am Wahltag nicht anwesend sind. Beim vereinfachten Wahlverfahren haben diese keine Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben.

In den (Erz-)Diözesen Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg kann die Mitarbeiterversammlung auch in Einrichtungen mit bis zu 20 Wahlberechtigten derzeit in einer digitalen Mitarbeiterversammlung beschließen, dass die Wahl statt in einer Präsenz-Mitarbeiterversammlung mit einem Wahlausschuss und durch Briefwahl erfolgt. Mit dem Beschluss bestellt die Mitarbeiterversammlung außerdem einen Wahlausschuss (§ 11 b Abs. 2 MAVO – siehe unten: Aufgaben des Dienstgebers im vereinfachten Wahlverfahren Pandemie Spezial). Ist auch keine digitale Mitarbeiterversammlung möglich, bestellt der Dienstgeber einen Wahlausschuss gemäß § 9 Abs. 2, Sätze 2 und 2 MAVO. Dieser übernimmt dann die Durchführung der Wahlen.

Der Dienstgeber trägt in jedem Fall die Kosten der Wahl und versorgt Wahlausschuss oder Wahlleitung in der Mitarbeiterversammlung mit allen relevanten Unterlagen und Daten zu den Mitarbeitenden und Wahlberechtigten.

Wahlvorbereitung

1) Der Dienstgeber lädt zeitnah nach Erreichen der Voraussetzungen zur Wahl einer Mitarbeitervertretung und spätestens im allgemeinen Wahlzeitraum durch Aushang “oder sonst in geeigneter Weise” (zum Beispiel per Mail oder Brief an alle Wahlberechtigten) zu einer Mitarbeiterversammlung ein. Je früher der Termin kommuniziert wird, desto besser. Der Dienstgeber ist dabei auch für die Organisation von Raum und ggf. Verpflegung zuständig und übernimmt die gesamten Kosten der Wahl. Wenn es bereits eine MAV gibt, übernimmt diese die Einladung zur Mitarbeiterversammlung (siehe auch: Aufgaben der MAV bei der Durchführung der Wahl). Die Teilnahme an der Mitarbeiterversammlung ist für die Mitarbeitenden Arbeitszeit. Das gilt auch für eventuelle zusätzliche Wegezeiten. Auch anfallende Fahrtkosten werden vom Dienstgeber erstattet.

Diese Mitarbeiterversammlung kann in den (Erz-)Diözesen Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg auch digital durchgeführt werden, wenn die Teilnahme aller gewährleistet ist und gesichert ist, dass nur Teilnahmeberechtigte vom Inhalt der Versammlung Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist nicht zulässig (§ 4 Abs. 2 MAVO).

Tagesordnungspunkte der Mitarbeiterversammlung sind Informationen zur Wahl und Arbeit einer Mitarbeitervertretung und die Wahl eines Wahlausschusses, der dann die Wahl durchführt. Unterstützung für die Vorbereitung und Durchführung der Mitarbeiterversammlung findet der Dienstgeber bei der jeweiligen Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen.

Bildung und Rechtsstellung des Wahlausschusses

1) Für die Durchführung einer MAV-Wahl wählt die Mitarbeiterversammlung einen Wahlausschuss. Sollte es bei Ihnen bereits eine MAV geben, wird der Wahlausschuss von der MAV bestellt, eine Versammlung ist hierfür nicht nötig. (siehe auch: Aufgaben der MAV bei der Durchführung der Wahl).

2) Der Wahlausschuss besteht aus 3 oder 5 Personen.

  • Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen nicht Mitarbeitende der Einrichtung sein.
  • Falls sie jedoch Mitarbeitende sind, müssen sie wahlberechtigt sein.
  • Wer bei der MAV-Wahl kandidieren will, darf nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. (Entscheidet sich ein Mitglied des Wahlausschusses doch zur Kandidatur, muss es vom Amt im Wahlausschuss zurücktreten. Ein neues Mitglied muss dann vom Wahlausschuss nachbestellt werden.)

Es ist hilfreich, wenn der Dienstgeber vor der Mitarbeiterversammlung bereits versucht, geeignete Personen für den Wahlausschuss zu finden, die zum Engagement bereit sind. Hierbei kann er zum einen Ehrenamtliche, zum anderen auch Mitarbeitende ansprechen, die er hierfür für geeignet hält und die die rechtlichen Voraussetzungen (passives Wahlrecht) erfüllen.

3) Für den Wahlausschuss sollten auch Ersatzmitglieder bestellt werden. Hierbei sollte auch die Reihenfolge des Nachrückens in den Wahlausschuss festgelegt werden. Analog zur Regelung im § 13 b MAVO kann der Wahlausschuss über eine zeitweilige Verhinderung eines Wahlausschussmitglieds entscheiden, damit das entsprechende Ersatzmitglied für die Dauer der jeweiligen Verhinderung nachrücken kann. Bei dauerhaftem Ausscheiden eines Wahlausschussmitgliedes rückt das entsprechende Ersatzmitglied nach.

4) Der Dienstgeber versorgt den Wahlausschuss mit allen notwendigen Unterlagen (siehe auch: Wahlunterlagen – Wahlmappe und Wahlerläuterungen), dem nötigen Arbeitsmaterial und stellt dem Wahlausschuss alle notwendigen Daten zu den Mitarbeitenden zur Verfügung, damit dieser die Wahlberechtigten und Wählbaren festlegen und die Größe der zu wählenden MAV festlegen kann.

5) Der Wahlausschuss wählt bei seiner ersten Zusammenkunft eine/n Vorsitzende/n. Die Aufgaben im Kontext der MAV-Wahl erfüllt der Wahlausschuss komplett unabhängig vom Dienstgeber.

6) Die Amtszeit des Wahlausschusses beginnt mit der Wahl durch die Mitarbeiterversammlung. Sie endet im Normalfall mit der Wahl der/des Vorsitzenden der MAV in der konstituierenden Sitzung oder im Falle von Wahlanfechtungen nach der Entscheidung des Wahlausschusses (Link zu den Aufgaben des Wahlausschusses bei der Durchführung der MAV-Wahl).

7) Für die Dauer der Amtszeit und darüber hinaus für weitere sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses genießt das Mitglied des Wahlausschusses besonderen Kündigungsschutz. Die ordentliche Kündigung eines Mitgliedes des Wahlausschusses ist nur bei Verletzung der Loyalitätspflichten oder Schließung der Einrichtung möglich.

8) Mitglieder des Wahlausschusses werden für ihre Tätigkeit im Wahlausschuss im erforderlichen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt (§ 16 Abs. 1a Nr. 2 MAVO). Gleiches gilt für die Teilnahme an Schulungen, die Kenntnisse für die Tätigkeiten im Wahlausschuss vermitteln.

9) Der Wahlausschuss muss mit ordentlichen Beschlüssen arbeiten und sollte diese Beschlüsse auch in einer Niederschrift festhalten.

10) Sitzungen des Wahlausschusses sind wie MAV-Sitzungen auch durch Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien möglich, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können (§ 14 Abs. 4 MAVO).

11) Der Dienstgeber unterstützt den Wahlausschuss bei der Durchführung der Wahl und übernimmt die Kosten der Wahl. Das beinhaltet neben Freistellungs- und Schulungskosten auch das Arbeitsmaterial, Druck- und Portokosten.

Festlegung des Wahltermins

Der Wahlausschuss bestimmt den Wahltermin. Vorab sollte er dafür die Fristen in den verschiedenen Phasen des Wahlverfahrens und seine Verfügbarkeiten in den verschiedenen Phasen klären, um dann am Ende einen Wahltermin festzulegen, der für den Wahlausschuss und dessen Arbeit funktioniert und einen guten Ablauf des Wahlverfahren ermöglicht. Dabei sollte der Wahlausschuss auch berücksichtigen, ob er ggf. die Wahl per Briefwahl organisieren möchte und dafür längere Fristen benötigt.

Wahlvorbereitung

1) Der Dienstgeber lädt zeitnah nach Erreichen der Voraussetzungen zur Wahl einer Mitarbeitervertretung und spätestens im allgemeinen Wahlzeitraum durch Aushang “oder sonst in geeigneter Weise” (zum Beispiel per Mail oder Brief an alle Wahlberechtigten) zur Wahlversammlung ein. Je früher der Termin kommuniziert wird, desto besser. Der Dienstgeber ist dabei auch für die Organisation von Raum und ggf. Verpflegung zuständig und übernimmt die gesamten Kosten der Wahl. Wenn es bereits eine MAV gibt, übernimmt diese die Einladung zur Mitarbeiterversammlung (siehe auch: Aufgaben der MAV bei der Durchführung der Wahl). Die Teilnahme an der Wahlversammlung ist für die Mitarbeitenden Arbeitszeit. Das gilt auch für eventuelle zusätzliche Wegezeiten. Auch anfallende Fahrtkosten werden vom Dienstgeber erstattet.

Diese Wahlversammlung kann in den (Erz-)Diözesen Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg auch digital durchgeführt werden, wenn die Teilnahme aller gewährleistet ist und gesichert ist, dass nur Teilnahmeberechtigte vom Inhalt der Versammlung Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist nicht zulässig (§ 4 Abs. 2 MAVO).

Da das Wahlverfahren geheim durchgeführt werden muss, macht eine Wahl in einer digitalen Versammlung in den meisten Fällen aber keinen Sinn bzw. ist technisch nicht möglich. Falls weder eine Präsenzversammlung noch eine entsprechende digitale Versammlung möglich ist, sollte in den (Erz-)Diözesen Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg das spezielle Wahlverfahren Pandemie Spezial verwendet werden. In diesem Fall bestellt der Dienstgeber einen Wahlausschuss, der die Wahl per Briefwahl durchführt.

2) Gleichzeitig mit der Einladung zur Wahlversammlung ist die Liste der Wahlberechtigten vom Dienstgeber auszulegen oder auszuhängen. Die Informationen für die Liste der Wahlberechtigten sind dem Dienstgeber aus den Personalakten bekannt. Wenn es bereits eine MAV gibt, erhält diese die relevanten Informationen für die Liste vom Dienstgeber (siehe auch: Aufgaben der MAV bei der Durchführung der Wahl).

3) Vor der Wahlversammlung sollte der Dienstgeber zum einen schon eine/einen der Wahlberechtigten (idealerweise eine Person, die nicht für die MAV kandidieren möchte oder nicht kandidieren kann) ansprechen und fragen, ob diese bereit ist, die Wahlleitung in der Versammlung zu übernehmen und die Wahl durchzuführen. Mit dieser Person kann der Dienstgeber vorab auch die Wahlregelungen und das Verfahren besprechen.

4) Vor der Wahlversammlung sollte der Dienstgeber ggf. auch dafür sorgen, dass zur Kandidatur bereite Kolleg:innen, die nicht an der Wahlversammlung teilnehmen können, eine Möglichkeit haben, ihre Bereitschaft zur Kandidatur und die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, im Vorhinein schriftlich bestätigen können, damit die Wahlleitung eine Grundlage dafür hat, diese Kolleg:innen mit in die Kandidat:innenliste und den Stimmzettel aufzunehmen.

Der Dienstgeber sollte die Wahlberechtigten in der Wahlversammlung begrüßen und den Mitarbeitenden die Wichtigkeit der Wahl einer Mitarbeitervertretung und die Grundlagen der Arbeit einer Mitarbeitervertretung erläutern. Hierfür kann er sich bei der zuständigen DiAG-MAV Unterstützung holen.

Durchführung der Wahl

Die Wahlversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Wahlleitung (und im Bedarfsfall auch Wahlhelfer:innen). Die Wahlversammlung ist dann von dieser zu leiten. Spätestens nach der Wahl einer Wahlleitung sollte der Dienstgeber sich von der Versammlung verabschieden und die Wahlen den Mitarbeitenden überlassen.

Der Dienstgeber bereitet für die Wahlleitung jedoch die Liste der Wahlberechtigten und der wählbaren Mitarbeitenden und ein Formular für den Stimmzettel vor, das die Wahlleitung nutzen und dann für die Wahlen vervielfältigen kann. Der Dienstgeber sorgt möglichst auch für geeignete Stellen im Raum, an denen die Wahl geheim stattfinden kann (siehe auch: Wahlunterlagen – Wahlmappe und Wahlerläuterungen).

Die Wahlberechtigten schlagen Kandidat:innen zur Wahl vor. Die Wahlleitung prüft die Wählbarkeit; die Kandidat:innen haben zu bestätigen, dass kein Ausschlussgrund nach § 8 MAVO vorliegt.

Durch die Wahlleitung sind die Kandidat:innen auf den Stimmzetteln in alphabetischer Reihenfolge mit Namen und Vornamen aufzuführen.

Die Wahl erfolgt geheim; die Verantwortung hierfür trägt die Wahlleitung. Es können höchstens so viele Kandidat:innen angekreuzt werden, wie Mitarbeitervertreter:innen zu wählen sind. Die Stimmabgabe ist zu vermerken.

Unverzüglich nach der Wahl sind die Stimmen auszuzählen. Gewählt sind der oder die Kandidat:innen mit den meisten Stimmen; die folgenden sind Ersatzmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Wahlergebnis ist von der Wahlleitung bekannt zu geben und die Gewählten sind zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Bei Nichtannahme gelten an deren Stelle diejenigen mit der nächstfolgenden Stimmenzahl als gewählt.

Mitglieder und Ersatzmitglieder der MAV werden von der Wahlleitung durch Aushang bekannt gegeben.

Die Wahlleitung behandelt eventuelle Anfechtungen der Wahl und übernimmt dabei die Aufgaben eines Wahlausschusses nach § 12 MAVO.

Die Wahlleitung lädt die neu gewählte MAV zur konstituierenden Sitzung ein und sorgt für die Wahl eines/einer Vorsitzenden der MAV.

Die Wahlunterlagen sind für die Dauer der Amtszeit der MAV von dieser aufzubewahren und werden von der Wahlleitung an die MAV übergeben.

Die Wahlleitung meldet das Wahlergebnis an die DiAG-MAV.

Wenn der Dienstgeber die MAV-Wahl nicht im klassischen vereinfachten Wahlverfahren durchführen möchte, z.B. weil es viele Teilzeitkräfte gibt, die an einer Wahlversammlung in Präsenz nicht teilnehmen könnten, kann er in den (Erz-)Diözesen Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg zu einer digitalen Mitarbeiterversammlung einladen, um dort einen Wahlausschuss wählen zu lassen, der die Wahl durch Briefwahl statt direkt in einer Versammlung durchführt (§ 11 b Abs. 2 MAVO).

Wahlvorbereitung

1) Der Dienstgeber lädt zu einer digitalen Mitarbeiterversammlung ein und bittet die Versammlung um Entscheidung zur Durchführung der Wahl als Briefwahl und zur Wahl eines Wahlausschusses nach § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 (Link zur Bildung und Rechtsstellung des Wahlausschusses). Je früher der Dienstgeber potentielle Wahlausschuss-Mitglieder kontaktiert, desto besser, damit diese in der digitalen Mitarbeiterversammlung auch gewählt werden können. Der Dienstgeber versorgt den Wahlausschuss mit allen Unterlagen zur Wahl (siehe auch: Wahlunterlagen – Wahlmappe und Wahlerläuterungen).

2) Der Wahlausschuss bestimmt den Wahltermin und führt die Briefwahl durch. Der Wahlausschuss legt das Verzeichnis der Wahlberechtigten aus, den Vordruck für das Verzeichnis findet dieser in der Wahlmappe. Der Dienstgeber stellt dem Wahlausschuss hierfür die Liste aller Mitarbeiter:innen und aller Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (in Folge Leiharbeitnehmer:innen genannt) mit den erforderlichen Angaben im Sinne der MAVO zur Verfügung.

Durchführung der Wahl

Für die Durchführung der Wahl ist dann der Wahlausschuss zuständig. (Link zu den Aufgaben des Wahlausschusses im Verfahren Pandemie Spezial).

Die Ausführungen zum normalen Wahlverfahren sind für dieses spezielle Wahlverfahren analog anzuwenden. Es entfallen nur das Verfahren der Einsprüche zur Liste der Wahlberechtigten und die dort genannten Fristen.

Alles Wissenswerte über den Wahltermin!

Im nächsten Schritt können Sie die passenden Wahlunterlagen für Ihren Wahlausschuss herunterladen!

Dazu klicken Sie bitte auf Ihre Diözese und folgen dort den weiteren Anweisungen.
Bitte bestellen Sie keinen Wahlausschuss, bevor Sie geklärt haben, welcher DiAG Ihre MAV angehört.
Es gilt zu verhindern, dass falsche Wahldokumente verwendet werden. Auch Meldewege, Ansprechpartner und Schulungen sind je nach DiAG unterschiedlich.
Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an Ihre aktive MAV oder eine der DiAGen in Ihrer Diözese.

Werbematerial stellen wir Ihnen hier zur Verfügung!

Hier können Sie nach Bedarf kostenlos Werbematerial zum Selbstausdruck herunterladen.
Informieren Sie sich gern bei Ihrer zuständigen DiAG, ob diese professionell gedruckte Exemplare für Ihre Einrichtung auf Lager hat.

Flyer zur MAV-Arbeit

Dieses PDF erklärt die MAV, deren Aufgaben, Rechte und Pflichten.

Werbematerial

In diesem ZIP-Paket finden Sie des gesamte Werbematerial, inkl. Druckdateien zum professionellen Selbstdruck.

Flyer zur MAV-Wahl

Dieses PDF können Sie interessierten Mitarbeitenden an die Hand geben, die Sie zur Kandidatur motivieren möchten.

Inspiration gesucht!

Wir möchten auf dieser Seite interessante Wahlwerbe-Ideen sammeln und diese Best-Practice-Beispiele zur Inspiration anderen zur Verfügung stellen.

Wir freuen uns sehr, wenn Sie uns Ihre Ideen und deren Verwirklichung in Form von Texten, Bildern oder Videos per E-Mail (hier klicken) zur Verfügung stellen, damit wir diese auf unserer Website veröffentlichen.

Was können Sie tun, um die Mitarbeitenden für die MAV zu begeistern?

Die wichtigsten Fragen auf einen Blick beantwortet:

FAQ’s

Damit der Wahlausschuss die bevorstehende Wahl korrekt durchführen kann, ist es notwendig, die Mitglieder des Wahlausschusses für den Besuch von Wahlausschuss-Schulungen freizustellen. Ein geeigneter Schulungsanbieter ist https://www.kifas.org

Um die Antwort auf diese Frage zu finden, haben wir Ihnen hier alle wichtigen Informationen zur Entscheidung über das anzuwendende Wahlverfahren bereitgestellt.

Beim vereinfachten Wahlverfahren lädt die Mitarbeitervertretung zur Wahlversammlung ein. Ist in einer Einrichtung keine Mitarbeitervertretung vorhanden, übernimmt der Dienstgeber diese Aufgabe. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Größe der MAV richtet sich nach den wahlberechtigten Mitarbeitenden in der Einrichtung.

Die Mitarbeitervertretung besteht aus:
1 Mitglied bei 5–15 Wahlberechtigten,
3 Mitgliedern bei 16–50 Wahlberechtigten,
5 Mitgliedern bei 51–100 Wahlberechtigten,
7 Mitgliedern bei 101–200 Wahlberechtigten,
9 Mitgliedern bei 201–300 Wahlberechtigten,
11 Mitgliedern bei 301–600 Wahlberechtigten,
13 Mitgliedern bei 601–1000 Wahlberechtigten,
15 Mitgliedern bei 1001 und mehr Wahlberechtigten.

In Einrichtungen mit mehr als 1.500 Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder in der Mitarbeitervertretung für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte um zwei Mitglieder.

Um eine „echte Wahl“ zu ermöglichen, sollten mehr Kandidat:innen zur Wahl stehen, als Mitglieder für die MAV benötigt werden.

Wenn sich weniger Kandidat:innen finden, setzt sich die MAV aus der höchstmöglichen Zahl von Mitgliedern zusammen.

Ideen, um Ihre Mitarbeitenden für die MAV-Arbeit zu begeistern, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Zudem finden Sie auf der Informationsseite für MAVen viele Tipps zur Kandidatengewinnung. Geben Sie diese Internetseite gern an die MAV-Mitglieder Ihrer Einrichtung weiter, so dass diese sich Inspiration und Unterstützung holen können.

Nach § 11 Abs. 8 MAVO trägt der Dienstgeber sämtliche Kosten der MAV-Wahl.

Der Wahlausschuss muss spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen MAV bzw. spätestens 6 Wochen vor dem Wahltermin bestellt werden – eine frühzeitigere Bestellung ist zu empfehlen.

Als Dienstgeber können Sie genauso wie MAVen und Mitarbeitende Fragen zur MAV-Wahl haben. Sie finden weitere Informationen in den Wahlerläuterungen und der Wahlmappe (siehe auch: Wahlunterlagen – Wahlmappe und Wahlerläuterungen) und können jederzeit Ihre zuständige DiAG kontaktieren. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Anliegen. Hier finden Sie heraus, welche DiAG für Ihre Einrichtung zuständig ist!