GUT INFORMIERT IN DIE MAV-WAHL
Mitbestimmung auf Augenhöhe
Informationen für Dienstgeber
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen alles Wissenswerte für eine erfolgreiche MAV-Wahl in Ihrer Einrichtung zur Verfügung.
Was ist eine Mitarbeitervertretung, kurz MAV?
Eine MAV ist die betriebliche Interessenvertretung der Mitarbeitenden in den kirchlichen und karitativen Einrichtungen. In Betrieben gibt es dafür Betriebsräte. Ihre Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz. In staatlichen Behörden, kommunalen Verwaltungen oder öffentlichen Schulen gibt es Personalräte. Deren Rechte gründen sich auf die Personalvertretungsgesetze des Bundes oder der Länder. Doch diese Gesetze gelten nicht für die Kirchen, ihre Einrichtungen und ihre Wohlfahrtsverbände wie Caritas und Diakonie. Diese Sonderstellung ist im Grundgesetz in Art. 140 verankert. Die Katholische Kirche hat dafür die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erlassen, die Evangelische Kirche das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG).
Beide Mitbestimmungswerke sind im Wesentlichen den Personalvertretungsgesetzen nachgebaut. Daher haben Mitarbeitervertreterinnen und -vertreter ähnliche Rechte und Pflichten wie Personalvertreter, auch wenn es in den letzten Jahrzehnten wegen der immer größer werdenden Unternehmensstrukturen auch bei kirchlichen Einrichtungen eine Entwicklung hin zum Betriebsverfassungsgesetz gegeben hat. Wir beschreiben hier die Aufgaben und Wahlen der Mitarbeitervertretungen (MAV) in katholischen Einrichtungen. Selbstverständlich gilt für MAV-Mitglieder ein besonderer Kündigungsschutz, der auch nach dem Ende der Amtszeit nachwirkt.
Die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sieht unterschiedliche Beteiligungsrechte vor:
Anhörung und Mitberatung,
Vorschlagsrechte,
Zustimmungsrechte und
Antragsrechte.
Zusätzlich können Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.
Anzuhören ist eine MAV z. B. bei
- Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit,
- grundsätzlichen Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit,
- Regelungen zur Erstattung dienstlicher Aufwendungen,
- grundlegender Änderung von Arbeitsmethoden,
- Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes,
- Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen,
- ordentlichen Kündigungen
Nur mit Zustimmung der MAV können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter z. B.
- eingruppiert,
- höhergruppiert,
- rückgruppiert,
- über die Altersgrenze hinaus weiterbeschäftigt,
- versetzt werden.
Und nur mit Zustimmung der MAV sind betriebliche Regelungen zulässig wie z. B.
- die längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- die Planung und Durchführung von Veranstaltungen,
- die Festlegung von Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,
- die Einführung von Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Doch das ist noch längst nicht alles!
- Eine MAV strebt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Dienstgeber an.
- Sie achtet darauf, dass Mitarbeitende gleich und gerecht behandelt werden.
- Sie tritt für eine gute Zusammenarbeit ein und stärkt das Verständnis für den kirchlichen Auftrag der Einrichtung.
- Sie nimmt Anregungen und berechtigte Beschwerden entgegen, trägt sie vor und sorgt gegebenenfalls für Abhilfe.
- Sie fördert die berufliche Eingliederung und Entwicklung Schutzbedürftiger, z. B. der ausländischen oder schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen.
- Sie setzt sich für Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsförderung ein.
- Sie wirkt auf frauen- und familienfreundliche Arbeitsplätze hin.
- Sie regt Maßnahmen an, die der Einrichtung und allen Mitarbeitenden dienen.
Aber ein ganz normales Arbeitsleben bringt meist noch andere Aufgaben für eine MAV mit sich.
Wie schafft das eine MAV? Richtig! Sie braucht dafür Zeit und das notwendige Know-how.
Die Tätigkeit in der MAV ist ein Ehrenamt – aber ein Ehrenamt in der Arbeitszeit. Die MAVO schreibt vor, dass Mitarbeitervertreterinnen und -vertreter für die ordnungsgemäße Durchführung und Erledigung ihrer MAV-Pflichten im notwendigen Umfang von ihrer sonstigen Arbeit freizustellen sind. Das beinhaltet auch den Anspruch auf eine entsprechende Reduzierung der übertragenen Aufgaben.
Und für das Know-how sorgt ein Schulungsanspruch von drei Wochen während der vierjährigen Amtszeit.
Kompetente Beratung und Unterstützung erhält jede MAV auch durch die für sie zuständige „Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (DiAG)“.
Warum müssen Sie eine MAV-Wahl einleiten oder fördern?
Das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes auch in Ihrer Einrichtung umsetzen
Auch in kirchlichen Einrichtungen muss für einen Interessenausgleich gesorgt werden. Damit das Einbringen der Interessen der Mitarbeitenden in die Entscheidungsfindung in den kirchlichen Einrichtungen funktioniert, gibt es die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und wird nach dieser eine MAV gewählt. Ihre Verantwortung als Dienstgeber ist es, die Wahl einer Mitarbeitervertretung einzuleiten, wenn es in Ihrer Einrichtung bisher keine MAV gibt.
Partizipation leben
Es ist wichtig, Mitarbeitende in die Entscheidungsprozesse, Strukturen und Abläufe innerhalb der Einrichtung einzubinden. Es geht darum, den Mitarbeitenden eine aktive Rolle in der Gestaltung ihres Arbeitsumfelds zu ermöglichen und sie am Geschehen in der Einrichtung teilhaben zu lassen.
Mitarbeitervertretungsarbeit als Chance wahrnehmen
Als Dienstgeber ist es zielführend, viele dienstlichen Entscheidungen gemeinsam mit den Mitarbeitenden zu treffen. Damit Sie nicht mit jedem Mitarbeitenden ins Gespräch gehen müssen, haben Sie die Chance, dies über die MAV zu tun. MAV-Mitglieder haben Multiplikatoren-Funktion – sie bringen die Anliegen der Mitarbeiterschaft gegenüber dem Dienstgeber ein und kommunizieren fundiert getroffene Entscheidungen an die Mitarbeitenden. Dies birgt den Vorteil, dass Entscheidungen mit Unterstützung der MAV tragfähiger und leichter umzusetzen sind.
Positionierung in Zeiten des Fachkräftemangels
Arbeitskräfte zu finden, wird in den kommenden Jahren immer schwieriger. Dienstgeber, die Ihren Mitarbeitenden zuhören und die Anregungen der Mitarbeitenden aufnehmen, haben bessere Chancen, sich im Markt zu positionieren. Ein Dienstgeber, der mit seiner MAV gut zusammenarbeitet, weiß, wie es den Mitarbeitenden in seiner Einrichtung geht. Die MAV achtet auf Recht und Billigkeit und darauf, dass alle Mitarbeitenden fair und nach geltendem Recht behandelt werden. Verbessern Sie zusammen mit Ihren Mitarbeitenden die Arbeitsbedingungen in Ihrer Einrichtung.
Dem Willen des Bischofs folgen
Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes und die MAVO wurden durch die Bischöfe in ganz Deutschland in Kraft gesetzt. Es ist der Wunsch Ihres Bischofs und die gesetzliche Regelung, dass es in jeder Einrichtung eine Mitarbeitervertretung gibt. Durch das Wirken der MAV wird die in der Grundordnung verankerte Dienstgemeinschaft und die vertrauensvolle Zusammenarbeit erst möglich. Ihre Mitarbeitenden sollen die Chance bekommen, vertreten und gehört zu werden.
Wie finden Sie heraus, welche DiAG für Ihre MAV zuständig ist?
Jede Diözese hat eigene Regelungen im Bezug auf die Wahl und eigene Ansprechpartner. Damit Sie die Wahl korrekt durchführen können, müssen Sie wissen, welcher DiAG Ihre MAV zugeordnet ist. Im Bayernatlas (hier klicken) können Sie überprüfen, zu welcher Diözese Ihre Einrichtung gehört.
Im nächsten Schritt müssen Sie herausfinden, ob die DiAG A, B oder ggf. C für Sie zuständig ist.
A = verfasste Kirche (mit Arbeitsvertragsrecht ABD)
B = karitative Einrichtungen (Arbeitsvertragsrecht AVR Caritas)
und C = in Augsburg alle Schulen des Schulwerks der Diözese Augsburg, in Würzburg alle kirchlichen Schulen und sonstigen kirchlichen Rechtsträger im ABD-Bereich
Ausnahme: in der Erzdiözese Bamberg ist eine DiAG für alle MAVen zuständig.
Wenn es in Ihrer Einrichtung bereits eine MAV weiß diese in der Regel Bescheid, zu welcher DiAG sie gehört, da sie als Mitglied der jeweiligen DiAG von dieser mit Informationen versorgt und zu den Mitgliederversammlungen eingeladen wird.
In Einrichtungen mehrdiözesaner oder überdiözesaner Rechtsträger gibt es zum Teil die abweichende Regelung, dass die MAVO der Diözese anzuwenden ist, in der sich der Hauptsitz befindet. Das bestimmt dann auch die Zugehörigkeit zur entsprechenden DiAG. Bitte berücksichtigen Sie das bei der Auswahl von DiAG, MAVO und entsprechenden Wahlunterlagen. Zur Klärung können Sie die zuständige DiAG am Einrichtungssitz kontaktieren.
Entscheidung über das anzuwendende Wahlverfahren
Entscheidung über das anzuwendende Wahlverfahren
Wenn in einer Einrichtung noch keine Mitarbeitervertretung besteht, aber die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist der Dienstgeber spätestens nach 3 Monaten verpflichtet, die Durchführung der Wahl zu ermöglichen. Dies gilt in allen Einrichtungen mit mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen auch mindestens drei wählbar sind. Dieser Initiativpflicht kommt der Dienstgeber in der Regel nach, indem er zu einer Mitarbeiterversammlung einlädt. Er leitet sie, kann sich hierbei aber auch vertreten lassen. Die Mitarbeiterversammlung wählt den Wahlausschuss, der dann den Wahltag bestimmt.
In den (Erz-)Diözesen Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg kann die Mitarbeiterversammlung derzeit auch digital durchgeführt werden, wenn die Teilnahme aller gewährleistet ist und gesichert ist, dass nur Teilnahmeberechtigte vom Inhalt der Versammlung Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist nicht zulässig (§ 4 MAVO Abs. 2). Ist eine Mitarbeiterversammlung unter diesen Voraussetzungen auch digital nicht möglich, bestellt der Dienstgeber (statt der Mitarbeiterversammlung) einen Wahlausschuss.
Wenn es in einer Mitarbeiterversammlung beim normalen Wahlverfahren nicht zur Bildung eines Wahlausschusses kommt, muss der Dienstgeber auf Antrag eines Zehntels der Wahlberechtigten und nach Ablauf eines Jahres erneut zu einer Mitarbeiterversammlung einladen. Ansonsten ist er spätestens beim nächsten allgemeinen Wahlzeitraum wieder zur Einberufung einer Mitarbeiterversammlung verpflichtet.
Um entscheiden zu können, welches Wahlverfahren anzuwenden ist, muss im ersten Schritt die Zahl der Wahlberechtigten in der Einrichtung ermittelt werden.
In neu gebildeten Einrichtungen entfallen für die erste Wahl die in den §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 MAVO zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit festgelegten Mindestbeschäftigungszeiten.
Die Wahlverfahren im Überblick:
Die Wahlverfahren im Überblick:
In Einrichtungen mit mehr als 20 Wahlberechtigten ist die MAV im normalen Wahlverfahren zu wählen. In Einrichtungen mit bis zu 20 Wahlberechtigten ist die MAV im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen. Allerdings ist auch in diesen Einrichtungen das vereinfachte Wahlverfahren ausgeschlossen, wenn dies spätestens acht Wochen vor Beginn des einheitlichen Wahlzeitraums (01.03. 2025, 2029 …) durch eine Mitarbeiterversammlung mehrheitlich beschlossen wird (von mindestens einem Drittel der Wahlberechtigten); in diesem Fall ist die Wahl nach dem normalen Wahlverfahren durchzuführen. Dies hätte unter anderem den Vorteil, dass sich auch Personen an der Wahl beteiligen können, die am Wahltag nicht anwesend sind. Beim vereinfachten Wahlverfahren haben diese keine Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben.
In den (Erz-)Diözesen Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg kann die Mitarbeiterversammlung auch in Einrichtungen mit bis zu 20 Wahlberechtigten derzeit in einer digitalen Mitarbeiterversammlung beschließen, dass die Wahl statt in einer Präsenz-Mitarbeiterversammlung mit einem Wahlausschuss und durch Briefwahl erfolgt. Mit dem Beschluss bestellt die Mitarbeiterversammlung außerdem einen Wahlausschuss (§ 11 b Abs. 2 MAVO – siehe unten: Aufgaben des Dienstgebers im vereinfachten Wahlverfahren Pandemie Spezial). Ist auch keine digitale Mitarbeiterversammlung möglich, bestellt der Dienstgeber einen Wahlausschuss gemäß § 9 Abs. 2, Sätze 2 und 2 MAVO. Dieser übernimmt dann die Durchführung der Wahlen.
Der Dienstgeber trägt in jedem Fall die Kosten der Wahl und versorgt Wahlausschuss oder Wahlleitung in der Mitarbeiterversammlung mit allen relevanten Unterlagen und Daten zu den Mitarbeitenden und Wahlberechtigten.
Alles Wissenswerte über den Wahltermin!
Für die bayrischen (Erz-) Diözesen besteht ein einheitlicher Wahlzeitraum.
Die regelmäßigen Wahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit von 01. März bis 30. Juni statt, und zwar 2025, 2029, 2033 usw.
Wenn eine MAV zum Beginn des einheitlichen Wahlzeitraumes, also am 1. März des entsprechenden Jahres, weniger als 1 Jahr im Amt ist, verlängert sich deren Amtszeit automatisch bis zum übernächsten Wahlzeitraum.
Ist die MAV zu Beginn des einheitlichen Wahlzeitraumes am 1. März länger als 1 Jahr im Amt, findet immer eine Neuwahl statt und die Amtszeit verkürzt sich.
Die erstmalige Wahl einer MAV (z.B. bei neuen Einrichtungen) ist jederzeit möglich. Gleiches gilt für vorzeitige Neuwahlen (z.B. nach Rücktritt der MAV).
Nur wenn keine MAV (mehr) besteht, aber die Voraussetzungen für die Bildung einer MAV vorliegen, legt der Wahlausschuss den Wahltermin fest.
(nähere Informationen finden Sie in den Wahlunterlagen)
Die Zeitraster/Checklisten für das jeweilige Wahlverfahren geben die Mindestfristen nach MAVO an.
Bitte berücksichtigen Sie bei der Festlegung des Wahltermines und weiterer Fristen auch Ferien / Urlaubszeiten der Wahlausschuss-Mitglieder und den Postweg zur Versendung von Wahlunterlagen. Es wird empfohlen, ggf. Fristen deutlich länger anzusetzen.
Im nächsten Schritt können Sie die passenden Wahlunterlagen für Ihren Wahlausschuss herunterladen!
Dazu klicken Sie bitte auf Ihre Diözese und folgen dort den weiteren Anweisungen.
Bitte bestellen Sie keinen Wahlausschuss, bevor Sie geklärt haben, welcher DiAG Ihre MAV angehört.
Es gilt zu verhindern, dass falsche Wahldokumente verwendet werden. Auch Meldewege, Ansprechpartner und Schulungen sind je nach DiAG unterschiedlich.
Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an Ihre aktive MAV oder eine der DiAGen in Ihrer Diözese.
Wahlunterlagen: per E-Mail anfordern
DiAG Augsburg B: Wilfried Olesch (Ansprechpartner)
Wahlunterlagen: zum Download hier klicken
DiAG Augsburg C: Gottfried Zeltner (Ansprechpartner)
Wahlunterlagen: zum Download hier klicken
Wahlunterlagen: zum Download hier klicken
DiAG Eichstätt A: Richard Ulrich (Ansprechpartner)
Wahlunterlagen: zum Download hier klicken
DiAG Eichstätt B: Gisela Hirsch (Ansprechpartnerin)
Wahlunterlagen: zum Download hier klicken
Wahlunterlagen: zum Download hier klicken
DiAG München B: Werner Kotter (Ansprechpartner)
Wahlunterlagen: zum Download hier klicken
Wahlunterlagen: per E-Mail anfordern
DiAG Passau B: Werner Haider (Ansprechpartner)
Wahlunterlagen: zum Download hier klicken
Wahlunterlagen: per E-Mail anfordern
DiAG Regensburg B: Astrid Harzendorf (Ansprechpartnerin)
Wahlunterlagen: zum Download hier klicken
Wahlunterlagen: per E-Mail anfordern
DiAG Würzburg B: Sebastian Zgraja (Ansprechpartner)
Wahlunterlagen: zum Download hier klicken
DiAG Würzburg C: Georg Seifert (Ansprechpartner)
Wahlunterlagen: per E-Mail anfordern
Werbematerial stellen wir Ihnen hier zur Verfügung!
Hier können Sie nach Bedarf kostenlos Werbematerial zum Selbstausdruck herunterladen.
Informieren Sie sich gern bei Ihrer zuständigen DiAG, ob diese professionell gedruckte Exemplare für Ihre Einrichtung auf Lager hat.
Inspiration gesucht!
Wir möchten auf dieser Seite interessante Wahlwerbe-Ideen sammeln und diese Best-Practice-Beispiele zur Inspiration anderen zur Verfügung stellen.
Wir freuen uns sehr, wenn Sie uns Ihre Ideen und deren Verwirklichung in Form von Texten, Bildern oder Videos per E-Mail (hier klicken) zur Verfügung stellen, damit wir diese auf unserer Website veröffentlichen.
Was können Sie tun, um die Mitarbeitenden für die MAV zu begeistern?
Wie sorgen Sie dafür, dass Menschen zur Kandidatur ermutigt und viele Kandidat:innen gefunden werden?
Wenn in Ihrer Einrichtung bisher noch keine MAV gewählt war, können Sie im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung positiv Werbung für die Mitarbeit in der MAV machen. Bieten Sie Ihre Hilfestellung an und erläutern Sie Ihre Vorstellung einer guten Zusammenarbeit zwischen MAV und Ihnen als Dienstgeber. Gerne können Sie sich hierzu Unterstützung bei Ihrer regional zuständigen diözesanen Arbeitsgemeinschaft (DiAG-MAV) holen. Diese weiß um die Inhalte der Mitarbeitervertretungsordnung und kann viel praktische Erfahrung einfließen lassen.
Nutzen Sie in Ihrer Einrichtung vorhandene Kommunikationswege (Intranet, schwarzes Brett, Teamsitzungen, Betriebsversammlungen……), um die Mitarbeitenden zur Kandidatur für die MAV zu motivieren.
Wenn in Ihrer Einrichtung schon eine MAV vorhanden ist, gehen Sie auf Ihre MAV zu und geben den einzelnen Mitgliedern und/oder der gesamten MAV ein Feedback über die bisherige Zusammenarbeit.
Bieten Sie Ihre Unterstützung bei der Werbung für Kandidat:innen zur Wahl an. Berichten Sie gemeinsam mit der MAV, z.B. in einer Mitarbeiterversammlung, über die Zusammenarbeit in der auslaufenden Amtszeit und schildern Sie die daraus erwachsenen Ergebnisse und Erfolge.
Viele Kandidat:innen finden, damit auch Nachrücker vorhanden sind!
Gerade bei einer erstmaligen Wahl zur Mitarbeitervertretung besteht die Gefahr, dass Kandidat:innen gewählt werden, die dann feststellen, dass Themen wie Arbeitsrecht, Tarifrecht und allgemeine Gesetzgebung nicht ihr Steckenpferd sind.
Auch Ausfall wegen Arbeitsgeberwechsel, familiären oder beruflichen Veränderungen sind Faktoren, die ein frühzeitiges Niederlegen des MAV-Amtes oder ein Ruhen des MAV-Amtes nach sich ziehen können/müssen.
Gerade mit diesem Wissen ist es wichtig, bei der Wahl schon „ein mehr als nötig“ an Kandidat:innen zu haben.
Nur wenn dies gegeben ist, kann eine MAV auch nach dem Ausscheiden einzelner Mitglieder noch gut weiter arbeiten.
Die Alternative dazu wären Neuwahlen nach dem Unterschreiten der Mindestgröße der MAV.
Unterstützen Sie Ihre MAV bzw. den Wahlausschuss bei der Kandidat:innensuche, indem Sie die positiven Effekte der Zusammenarbeit mit der MAV in der Einrichtungsöffentlichkeit ansprechen.
Machen Sie Ihre Unterstützung der MAV in der Einrichtung öffentlich.
Aufruf zur Wahl und Kandidatur gemeinsam mit dem Wahlausschuss und/oder der MAV!
Nutzen Sie die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Wahlausschuss einen Wahlaufruf zu verfassen. Beschreiben Sie noch einmal aus Ihrer Sicht die Notwendigkeit, die Wichtigkeit und die gewinnbringenden Faktoren (bei allen anliegenden Themen können die verschiedenen Perspektiven eingebracht werden, um eine gute, fundierte Lösung zu finden, die MAV ist das “Sprachrohr” der Mitarbeiterschaft – sie legt eine gute Basis für gute Arbeitsbedingungen und die Zufriedenheit der Mitarbeiterschaft…) einer MAV-Gründung in Ihrer Einrichtung.
Nutzen Sie die Möglichkeit, gemeinsam mit der MAV einen Wahlaufruf zu verfassen. Beschreiben Sie noch einmal aus Ihrer Sicht die Notwendigkeit, die Wichtigkeit und die gewinnbringenden Faktoren (bei allen anliegenden Themen können die verschiedenen Perspektiven eingebracht werden, um eine gute, fundierte Lösung zu finden, die MAV ist das “Sprachrohr” der Mitarbeiterschaft – sie legt eine gute Basis für gute Arbeitsbedingungen und die Zufriedenheit der Mitarbeiterschaft…) einer MAV in Ihrer Einrichtung.
Lassen Sie hierbei auch Bilder sprechen und/oder betonen Sie gemeinsam erarbeitete Erfolge der vergangenen Amtszeit.
Die wichtigsten Fragen auf einen Blick beantwortet: